BSG: Firmenwagen erfüllen Mindestlohn nicht

Redaktion
IKK classic

Dürfen Arbeitgeber einen Firmenwagen als geldwerten Vorteil nutzen, um den gesetzlichen Mindestlohn zu erreichen? Zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2025 stellen klar: Allein durch die Überlassung eines Dienstwagens kann der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

Die entschiedenen Fälle: Dienstwagen statt Geldvergütung

In beiden Verfahren hatten Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern keine Geldvergütung, sondern ausschließlich Firmenwagen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Auf den geldwerten Vorteil, der sich aus der Nutzung des Fahrzeugs ergab, waren zwar Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden – eine Barvergütung erhielten die Beschäftigten jedoch nicht.

Bewertung durch die Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen von Betriebsprüfungen fest, dass aufgrund des sogenannten Entstehungsprinzips Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien. Begründung: Der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei nicht erfüllt, da ein Firmenwagen kein geeigneter Vergütungsbestandteil im Sinne des Mindestlohngesetzes sei.

Tenor der BSG-Urteile

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung laut Terminbericht, die Urteilsbegründung steht noch aus. Demnach reiche in den vorliegenden Fällen der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht aus, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Die Arbeitgeber seien daher verpflichtet, zusätzlich zu den bereits gezahlten Beiträgen auch solche auf den gesetzlichen Mindestlohn zu entrichten.

Praxistipp für Arbeitgeber

Durch die Überlassung eines Firmenwagens kann der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden, das Mindestlohngesetz (MiLoG) verlangt eine Zahlung von Geld. Dieser Anspruch steht eigenständig neben dem arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Der eigenständige Mindestlohnanspruch begründet eigene Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger.

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 11.01.2026

Mehr zu diesem Thema