Die neue Aktivrente

Redaktion
IKK classic

Mit dem Aktivrentengesetz wurde zum Jahresbeginn ein neuer steuerlicher Freibetrag für die Aktivrente geschaffen. Beschäftigte, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, können ab 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen – eine neue Option für die Weiterbeschäftigung erfahrener Fachkräfte.

Was ist die Aktivrente?

Bei der Aktivrente handelt es sich nicht um ein neues Rentenprodukt, sondern um einen steuerlichen Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG, der durch das Aktivrentengesetz eingeführt wurde. Dieser Freibetrag ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (schrittweise ansteigend, ab Geburtsjahrgang 1964 mit Vollendung 67. Lebensjahr) freiwillig weiterarbeiten, monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei zu verdienen.

Voraussetzung ist das Erzielen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Aktivrente kann ab dem Monat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ohne gesonderten Antrag angewendet werden.

Welche Einnahmen sind steuerfrei – und welche nicht?

Der monatliche Freibetrag im Rahmen der Aktivrente gilt für laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Nicht begünstigt sind insbesondere Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, Ruhe- und Hinterbliebenenbezüge, Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

Ausgeschlossen von der Aktivrente sind außerdem:

  • Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit,

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft,

  • über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamtinnen und Beamte,

  • geringfügig Beschäftigte.

Monatsprinzip: Keine Übertragung möglich

Für die Aktivrente gilt strikt das Monatsprinzip. Der steuerliche Freibetrag steht nur für Kalendermonate zu, in denen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig:

Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf andere Monate übertragen werden. Ein unterjähriger Beginn führt daher zu einer anteiligen Kürzung des Jahresfreibetrags in Höhe von 24.000 Euro.

Blick auf die Sozialversicherung

Die Steuerfreiheit greift nur, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Bei der Aktivrente handelt es sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung). Die Regelungen der Sozialversicherung bleiben somit grundsätzlich bestehen.

Für Beschäftigte, die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, gilt:

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entrichten weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sind jedoch von der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit.

Die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erhöhen die Rentenansprüche der Beschäftigten grundsätzlich nicht automatisch. Allerdings können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und Pflichtbeiträge leisten. In diesem Fall wirken sich sowohl die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber rentensteigernd aus.

Das Aktivrentengesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 11.01.2026

Quellenangaben

Mehr zu diesem Thema