Erweiterter Kinderkrankengeldanspruch bis Ende 2026

Redaktion
IKK classic

Das Kinderkrankengeld bleibt aufgestockt: Am 6. August 2025 hat das Bundeskabinett beschlossen, die seit 2024 geltenden erhöhten Anspruchstage beim Kinderkrankengeld bis Ende 2026 zu verlängern. Eltern haben damit weiterhin Anspruch auf bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil – maximal 35 Tage im Jahr für alle Kinder. Für Alleinerziehende gelten 30 bzw. maximal 70 Arbeitstage jährlich.

Gesetzlicher Anspruch

Der reguläre, gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt für jeden Elternteil 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, für Alleinerziehende 20 Tage. Der Höchstanspruch bei mehreren Kindern beläuft sich auf 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Tage je Kalenderjahr.

Erhöhung des Anspruchs

Die verlängerten Regelungen zum Kinderkrankengeld bieten eine wichtige Unterstützung bei der Kinderbetreuung, insbesondere für berufstätige Eltern und Alleinerziehende, die auf flexible Lösungen angewiesen sind.

In den Jahren 2024 und 2025 wurden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld bereits vorübergehend ausgeweitet: Elternteile konnten bis zu 15 Tage je Kind beanspruchen, jedoch höchstens 35 Tage pro Kalenderjahr für alle Kinder zusammen. Für Alleinerziehende galten 30 Tage je Kind und maximal 70 Tage pro Kalenderjahr. Diese Regelung soll nun auch für das Jahr 2026 beibehalten werden. Die Verlängerung findet sich im Entwurf des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.

Voraussetzungen für den Anspruch

Beschäftigte, die wegen der Pflege eines kranken Kindes arbeitsunfähig sind, können sich unbezahlt freistellen lassen und bei der IKK classic Kinderkrankengeld beantragen. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht allerdings nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Eltern müssen gesetzlich krankenversichert sein, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und selbst Anspruch auf Krankengeld haben.

  • Das betroffene Kind muss ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein und entweder unter zwölf Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen sein.

  • Zudem darf im Haushalt keine andere Person verfügbar sein, die die Betreuung übernehmen könnte.

Beantragung des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld wird vom Arbeitnehmer direkt bei seiner gesetzlichen Krankenkasse beantragt. Die Arbeitgeber müssen die zur Auszahlung erforderlichen Daten über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen elektronisch übermitteln.

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld.

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Veröffentlicht am 01.09.2025

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