Mehrarbeit und Teilzeit: Neue Rechtsprechung des BAG
In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen war bisher zum Teil geregelt, dass Teilzeitkräfte erst die volle Arbeitszeit von Vollzeitkräften erreichen mussten, bevor sie Anspruch auf Überstundenzuschläge hatten. Diese Praxis wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und anschließend vom Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2024 (8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20) als diskriminierend bewertet. Geklagt hatten Pflegekräfte, denen trotz geleisteter Mehrarbeit Zuschläge in Höhe von 30 Prozent verweigert wurden. Die Erfurter Richter entschieden, dass Mehrarbeitszuschläge auch bei Teilzeitbeschäftigung bereits ab der ersten Überstunde gezahlt werden müssen – also sobald Teilzeitkräfte ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten.