Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigungen

Redaktion
IKK classic

Mehrarbeitszuschläge gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und sind grundsätzlich beitragspflichtig – unabhängig davon, ob sie regelmäßig oder einmalig gezahlt werden. Das gilt ausdrücklich auch bei der Teilzeitbeschäftigung, wie die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21. Mai 2025 klargestellt haben.

Mehrarbeit und Teilzeit: Neue Rechtsprechung des BAG

In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen war bisher zum Teil geregelt, dass Teilzeitkräfte erst die volle Arbeitszeit von Vollzeitkräften erreichen mussten, bevor sie Anspruch auf Überstundenzuschläge hatten. Diese Praxis wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und anschließend vom Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2024 (8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20) als diskriminierend bewertet. Geklagt hatten Pflegekräfte, denen trotz geleisteter Mehrarbeit Zuschläge in Höhe von 30 Prozent verweigert wurden. Die Erfurter Richter entschieden, dass Mehrarbeitszuschläge auch bei Teilzeitbeschäftigung bereits ab der ersten Überstunde gezahlt werden müssen – also sobald Teilzeitkräfte ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten.

Wann ist eine Ungleichbehandlung erlaubt?

Eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ist dem Bundesarbeitsgericht zufolge nur dann erlaubt, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Die Gründe müssen nachvollziehbar und zweckbezogen sein – etwa zum Schutz vor Überlastung. Auch ein entsprechender Passus im Tarifvertrag kann als sachliche Begründung dienen.

Konsequenzen für die Sozialversicherung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen, Beitragsforderungen auf Grundlage der neuen Rechtsprechung nur dann zu erheben, wenn:

  • ein arbeitsgerichtliches Urteil vorliegt oder

  • sich der Anspruch rechtssicher aus der geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ableiten lässt.

Die erforderliche arbeitsrechtliche Expertise liegt bei den Arbeitsgerichten und nicht bei den Sozialversicherungsträgern. Es wird daher für Zeiten ab dem 1. Juni 2025 empfohlen, Beitragsforderungen aufgrund möglicher Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge nur dann zu erheben, wenn „die betreffenden Sachverhalte arbeitsgerichtlich geklärt sind oder deren Beurteilung aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung rechtssicher abgeleitet werden kann“.

Praxistipp: Prüfen Sie bestehende Regelungen zu Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitkräfte und ob sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen.

Die Grundsätze für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Mehrarbeitszuschlägen sind zu finden hier.

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Veröffentlicht am 01.08.2025

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