Zwei Frauen schieben einen Wagen in der Wäscherei.

Neue Entgeltgrenze für Midijobs

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es eine neue untere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich. Dieser umfasst nun Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 538,01 bis 2.000 Euro. Der Faktor F zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen hat sich ebenfalls geändert.

Zum 1. Oktober 2022 wurde eine neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt, die an die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt ist. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 12,00 auf 12,41 Euro je Zeitstunde angehoben wurde, kommt seit dem Jahreswechsel 2023/2024 erstmalig die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung.

Hinweis: Zum 1. Oktober 2022 wurde die obere Entgeltgrenze bereits per Gesetz auf 1.600 Euro und zum 1. Januar 2023 noch einmal auf 2.000 Euro angehoben.

Geringere Beitragsbelastung für Arbeitnehmer

Bei Midijobbern gelten für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen. Für die Beitragsberechnung gilt weiterhin der seit dem 1. Oktober 2022 vorgesehene Rechenweg, der für Arbeitnehmer mit einem Entgelt im Übergangsbereich zu einer geringeren Beitragsbelastung führt als bei Arbeitnehmern mit höherem Arbeitsentgelt. Bei der Beitragsbemessung wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die anhand besonderer Formeln für den Gesamtbeitrag und den Arbeitnehmeranteil mit dem maßgebenden Faktor F ermittelt wird.

Bekanntgabe Faktor F für 2024

Der Faktor F wird anhand des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes am 1. Januar eines Kalenderjahres ermittelt, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (2024 = 40,9 Prozent) geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird. Am 8. Dezember 2023 wurden der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F für das Jahr 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Faktor F hat sich von zuvor 0,6922 auf 0,6846 geändert.

Vereinfachte Formeln

Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Gesamtbeitrags für 2024 lautet:
Beitragspflichtige Einnahme = 1,116063749 x Arbeitsentgelt – 232,1274965

Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils für 2024 lautet:
Beitragspflichtige Einnahme = 1,367989056 x Arbeitsentgelt – 735,9781121

Den Midijob-Rechner der IKK classic finden Sie unter:
https://www.ikk-classic.de/fk/sf/rechner/midijob-gleitzonenrechner