Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2026

Redaktion
IKK classic

Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisierte Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1. Januar 2026 und ersetzen die bisherige Fassung vom 14. Dezember 2023. Erfahren Sie, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei beachten sollten.

Was regeln die Geringfügigkeits-Richtlinien?

Mit den Geringfügigkeits-Richtlinien geben die SV-Spitzenorganisationen Hinweise, wie die gesetzlichen Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) und kurzfristigen Beschäftigungen umzusetzen sind. Die neue Fassung überträgt unter anderem die gesetzlichen Neuerungen aus dem SGB VI-Anpassungsgesetz in die betriebliche Praxis und enthält entsprechende Klarstellungen – insbesondere zur Sozialversicherung und Rentenversicherung im Bereich der Geringfügigkeit.

Mindestlohn steigt: Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze

Da die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, führen Erhöhungen gleichzeitig zu einer Anpassung der monatlichen Entgeltgrenze für Minijobs. Nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn

  • seit dem 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde,
  • ab dem 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.

Dies hat eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge:

  • auf 603 Euro seit dem 1. Januar 2026 (Geringfügigkeitsgrenze 2026) und 
  • auf 633 Euro ab dem 1. Januar 2027.

Rentenversicherung: Einmalige Rücknahme der Befreiung

Eine wesentliche Neuerung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft: Von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber können diese Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben.

Konkret bedeutet dies (siehe auch Abschnitt B, Punkt 2.2.4.7):

  • Die Aufhebung der Befreiung ist nur auf Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers möglich.

  • Sie wirkt frühestens ab dem Monat nach Antragstellung, eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.

  • Die Entscheidung gilt dauerhaft für die gesamte Beschäftigung und ist nicht widerrufbar.

  • Die Minijob-Zentrale kann der Aufhebung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber widersprechen.

Wichtig:

Bei mehreren Minijobs kann die Rücknahme der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Die Minijob-Zentrale informiert in diesem Fall alle beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Dies gilt auch bei kurzfristigen Unterbrechungen, etwa durch unbezahlten Urlaub, Elternzeit oder den Bezug von Entgeltersatzleistungen.

Sonderregelung für die Landwirtschaft

Zum 1. Januar 2026 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben erweitert:

  • landwirtschaftliche Betriebe: maximal 15 Wochen oder 90 Arbeitstage

  • alle anderen: maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage

Nach den aktualisierten Geringfügigkeits-Richtlinien (siehe Abschnitt B, Punkt 2.3.4) stellt die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage eine detaillierte Übersicht der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung.

Sind Betriebe nicht ausschließlich in diesen Wirtschaftszweigen tätig (sogenannte Mischbetriebe), kommt es auf den Schwerpunkt des Betriebes an, der über die Anzahl der Beschäftigten definiert werden soll. Die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne obliegt der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Senkung der U1-Umlage ab 2026

Ebenfalls relevant für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Senkung des Umlagesatzes U1 ab 1. Januar 2026 auf 0,8 Prozent. Die U1-Umlage dient der Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind hier zu finden (geänderte Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht).

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IKK classic

Veröffentlicht am 11.01.2026

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