Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2025

Redaktion
IKK classic

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden turnusmäßig zum 1. Juli 2025 an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Sie stellen sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Informieren Sie sich jetzt.

Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zu einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung durch dessen Gläubiger kommen. Wer von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen ist, soll aber trotzdem seine laufenden Kosten, beispielsweise für Lebensmittel, Miete und Strom, weiterhin bestreiten können. Zudem werden Unterhaltspflichten berücksichtigt. Daher wird der Verdienst bis zu einer bestimmten, individuell zu ermittelnden Obergrenze nicht gepfändet. Bestimmte Einkommensbestandteile sind nicht pfändbar, z. B. Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.

Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen

In der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sog. Pfändungsfreigrenzen festgelegt, in deren Höhe das Arbeitseinkommen von Arbeitnehmern unpfändbar ist. Nach der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025“ des Bundesjustizministeriums steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von aktuell 1.491,75 auf 1.555 Euro ab 1. Juli 2025. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat um monatlich 585,23 Euro (bisher: 561,43 Euro) für die erste und um jeweils weitere 326,04 Euro (bisher: 312,78 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Hintergrund Pfändungsfreigrenze

Bei der Pfändungsfreigrenze handelt es sich um das unpfändbare Nettoeinkommen bzw. den Betrag, den der Schuldner zur Existenzsicherung behalten darf. Damit soll gewährleistet werden, dass der Betroffene seine laufenden Kosten, beispielsweise für Lebensmittel, Miete und Strom, weiterhin bezahlen kann. Dabei werden Unterhaltspflichten berücksichtigt, sodass sich die Pfändungsfreigrenze je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen erhöht.

Pfändung oberhalb der Freigrenzen

Alleinstehende dürfen 30 Prozent des die Freigrenze überschreitenden Einkommens behalten. Einem verheirateten Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder bleibt die Hälfte des Einkommens, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, erhalten. Verfügt der Schuldner über ein monatliches Einkommen, das ab Juli 2025 über 4.766,99 Euro liegt, gibt es keinen pfändungsfreien Anteil mehr; dann wird das komplette Einkommen oberhalb dieses Betrags gepfändet.

Übrigens: Die Kosten, die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Lohnpfändung anfallen, hat er selbst zu tragen.

Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens unterstützt Sie der IKK-Online-Pfändungsrechner.

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IKK classic

Veröffentlicht am 27.05.2025

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