Neue steuerliche Förderungen rund um Elektrofahrzeuge

Redaktion
IKK classic

Das neue Gesetz zur Förderung der Elektromobilität sorgt für viele Fragen in der Praxis. Mit dem am 18. Juli veröffentlichten „Investitionsbooster“ wurde die Bruttolistenpreisgrenze für E-Fahrzeuge auf 100.000 Euro angehoben (für Käufe nach dem 30. Juni 2025). Wir erklären die „Turbo-Abschreibung“ und die steuerlichen Regelungen bei Arbeitgeberzuschüssen für Ladeeinrichtungen.

Neue degressive Abschreibung

Im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 angeschaffte E-Fahrzeuge, die zum betrieblichen Anlagevermögen gehören, können wie folgt beschleunigt abgeschrieben werden:

  • 75 Prozent im Jahr der Anschaffung,

  • 10 Prozent im ersten Jahr nach dem Kauf,

  • 5 Prozent jeweils im zweiten und dritten Folgejahr,

  • 3 Prozent im vierten Folgejahr und

  • 2 Prozent im fünften Folgejahr.

Besonders erfreulich für Unternehmen: Die ansonsten geltende Zwölftelungs-Regelung ist bei der neuen degressiven Abschreibung für E-Fahrzeuge nicht anzuwenden. Der Abschreibungs-Jahresbetrag ist also im Jahr der Anschaffung unabhängig vom Monat der Anschaffung in voller Höhe abziehbar.

Wichtig:

Die im genannten Zeitraum neu angeschafften E-Fahrzeuge müssen keine Neuwagen sein. Die Regelung gilt auch für Gebrauchtwagen.

Steuerregeln für die Aufladung

Um im privaten Bereich ein E-Fahrzeug laden zu können, bedarf es einer Ladevorrichtung, z. B. einer Wallbox. Kann sich der Arbeitnehmer seine Steuerlast erleichtern, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten für Aufladung oder Ladegerät beteiligt? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Steuerlich unproblematisch ist es, wenn der Arbeitnehmer sein privates E-Fahrzeug beim Arbeitgeber auflädt – dieser Vorgang ist steuerfrei. Steuerpflichtig dagegen ist es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den zu Hause beim Arbeitnehmer für das Aufladen des privaten E-Fahrzeugs anfallenden Strom erstattet.

Wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten für den Erwerb einer Wallbox beteiligen möchte, hat er dazu verschiedene Möglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber überlässt die betriebliche Ladevorrichtung. Die Überlassung der betrieblichen Ladevorrichtung zum privaten Aufladen beim Arbeitnehmer ist steuerfrei.

  • Der Arbeitgeber übereignet die Ladevorrichtung unentgeltlich oder verbilligt. Die Übereignung stellt einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Der Arbeitgeber kann den Vorteil aber pauschal mit 25 Prozent versteuern.

  • Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss für die private Anschaffung einer Ladevorrichtung. Der Zuschuss ist steuerpflichtig, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.

Wichtig:

Diese Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nur außerhalb von Gehaltsumwandlungen.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.09.2025

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