Teilzeitkräfte nicht bei Mehrarbeitszuschlägen benachteiligen

Redaktion
IKK classic

Eine tarifliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit – unabhängig von der individuellen Arbeitszeit – erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, verstößt gegen das Verbot der Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten. Zu diesem Ergebnis gelangte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23).

Der konkrete Fall: Tarifvertrag und Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte

Im Streitfall ging es um den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im bayerischen Groß- und Außenhandel. Für Vollzeitkräfte sieht dieser eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Zudem bestimmt der Tarifvertrag, dass bis einschließlich zur 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag gezahlt wird und erst ab der 41. Stunde ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent fällig wird.

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden sah in dieser Regelung eine Benachteiligung. Er berief sich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wonach das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten mindestens seinem Arbeitszeitanteil im Verhältnis zu einer vergleichbaren Vollzeitkraft entsprechen muss. Daraus schloss er, dass für ihn bereits eine Überschreitung seiner Wochenarbeitszeit um 1,2 Stunden einen Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag auslösen müsse.

BAG: Kein sachlicher Grund für die Schlechterstellung

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Richter stellten fest, dass Teilzeitkräfte benachteiligt werden, wenn die tarifliche Zuschlagsgrenze nicht proportional zu ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit abgesenkt wird. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund; die Regelung sei daher unwirksam.

Insbesondere ließ sich die Zuschlagsregelung nicht mit einem erhöhten gesundheitlichen Belastungsrisiko bei Überschreiten von 40 Wochenstunden rechtfertigen. Ein solches Argument vernachlässige die tatsächlichen Belastungen, die auch Teilzeitbeschäftigte bei zusätzlicher Arbeit treffen. Folglich haben auch Teilzeitkräfte Anspruch auf den tariflichen Mehrarbeitszuschlag, sobald sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit im gleichen Verhältnis überschreiten wie Vollzeitbeschäftigte.

Die Urteilsbegründung kann (zu gegebener Zeit) hier nachgelesen werden.

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Veröffentlicht am 11.01.2026

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