Der konkrete Fall: Tarifvertrag und Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte
Im Streitfall ging es um den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im bayerischen Groß- und Außenhandel. Für Vollzeitkräfte sieht dieser eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Zudem bestimmt der Tarifvertrag, dass bis einschließlich zur 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag gezahlt wird und erst ab der 41. Stunde ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent fällig wird.
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden sah in dieser Regelung eine Benachteiligung. Er berief sich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wonach das Entgelt eines Teilzeitbeschäftigten mindestens seinem Arbeitszeitanteil im Verhältnis zu einer vergleichbaren Vollzeitkraft entsprechen muss. Daraus schloss er, dass für ihn bereits eine Überschreitung seiner Wochenarbeitszeit um 1,2 Stunden einen Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag auslösen müsse.