Übergangsbescheinigung bei Fehlgeburt

Redaktion
IKK classic

Seit dem 1. Juni 2025 gelten gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Als Nachweis zur Vorlage beim Arbeitgeber dient bis Jahresende eine Übergangsbescheinigung, die von Ärzten oder Hebammen ausgestellt wird. Diese Bescheinigung ist ein wichtiger Schritt, um den Mutterschutz bei Fehlgeburten zu gewährleisten.

Zur Beantragung von Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse sowie für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber nach einer Fehlgeburt wird ein ärztlicher Nachweis benötigt. Dieser sollte ursprünglich in das bereits etablierte „Muster 9 zur Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung eines Kindes“ eingearbeitet werden. Da eine kurzfristige Umsetzung nicht realisierbar war, wurde übergangsweise eine Bescheinigung für Fehlgeburten entwickelt.

Die Übergangsbescheinigung umfasst zwei DIN-A4-Vordrucke:

  • eine Ausfertigung für die betroffene Frau

  • eine Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber

Die Vordrucke können von Arztpraxen über die kassenärztlichen Vereinigungen heruntergeladen werden und sind verbindlich anzuwenden.

Wichtig: Die Übergangsbescheinigung gilt voraussichtlich längstens bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 soll das „Muster 9“ angepasst sein und verwendet werden können.

Hintergrund: Mutterschutzfristen nach Fehlgeburt

Das Mutterschutzanpassungsgesetz regelt seit dem 1. Juni 2025 den Mutterschutz bei Fehlgeburten. Bisher waren nur Lebend- und Totgeburten geschützt, während Frauen nach Fehlgeburten auf Krankschreibungen angewiesen waren. Nun gelten gesetzlich verankerte Schutzfristen, sofern sich die betroffenen Frauen nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären.

Die neuen gestaffelten Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Beschäftigungsverbot

  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Beschäftigungsverbot

  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Beschäftigungsverbot

Die Übergangsbescheinigung finden Sie hier.

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Veröffentlicht am 01.08.2025

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