Gibt es Besonderheiten bei der Einstellung von ukrainischen Geflüchteten?
In der Regel müssen Arbeitgeber bei der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben, keine Besonderheiten beachten. Es gelten die allgemeinen Regelungen. Die Beschäftigungen ukrainischer Flüchtlinge unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Über- bzw. zwischenstaatliches Recht kommt nicht zur Anwendung.
Wollen ukrainische Flüchtlinge in Deutschland eine Ausbildung aufnehmen, so gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen.