Wann verfällt Urlaub bei Krankheit? Die gesetzliche Regelung
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf Urlaub nur dann ins nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.
Falls eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung den Urlaub auch während dieses Übertragungszeitraums nicht nehmen kann, verfällt der Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres – also spätestens Ende März des übernächsten Jahres. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, und damit ist der Verfall von Urlaubsansprüchen bei Krankheit eindeutig geregelt.