Wertguthaben-abbau bis zum Renteneintritt zeitlich begrenzt

Redaktion
IKK classic

Wertguthabenvereinbarungen können nur bis zum Beginn einer Altersrente, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht wird, getroffen werden. Das geht aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2023 (TOP 2) hervor.

Demzufolge müssen Wertguthaben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abgebaut werden.

Hintergrund Wertguthaben

Wollen Arbeitnehmer schon vor ihrer Rente kürzertreten und nicht mehr voll arbeiten oder zwischendurch eine Auszeit nehmen, so können sie auf Basis einer Wertguthabenvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber monatlich ein Wertguthaben ansparen. Damit soll eine längerfristige Freistellung beispielsweise für Pflege- oder Elternzeit, Teilzeit oder Vorruhestand aus dem Einkommen des Arbeitnehmers finanziert werden.

Grundsätzlich gilt, dass während der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat eine Beschäftigung besteht, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben fällig ist. Dies gilt nur für den Fall, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht.

Freistellungszwecke gesetzlich geregelt

Wertguthaben kann für gesetzlich geregelte oder vertraglich vereinbarte Freistellungszwecke verwendet werden. Bisher waren nur die entsprechenden Freistellungszwecke gesetzlich geregelt – nicht der zeitliche Anwendungsbereich. Die Aufzählung der Freistellungszwecke ist nicht abschließend, sodass die Vertragsparteien in der Vereinbarung der Verwendung des Wertguthabens frei sind und sogar von den aufgezählten Freistellungszwecken abweichen können. Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass auch die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Wertguthaben beliebig ist.

Klarstellung zeitlicher Anwendungsbereich

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben aufgrund häufiger Nachfragen von Interessenverbänden, Arbeitgebern und Beschäftigten den zeitlichen Anwendungsbereich des Wertguthabens genauer definiert: Wird eine Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus fortgeführt, sind die Voraussetzungen des § 7b in Verbindung mit § 7c SGB IV nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen nicht regelkonformer Verwendung handelt es sich um einen Störfall und das Wertguthaben ist beitragsrechtlich aufzulösen. Demzufolge müssen Wertguthaben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abgebaut werden.

Das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist zu finden unter:

https://www.informationsportal.de/ikk-classic/sv-bibliothek/versicherung-und-beitragsrecht/beitragseinzug/gemeinsamer-beitragseinzug/

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Veröffentlicht am 01.03.2024